ABG Instrumente / Tarife
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten
§1
Schüler können im Rahmen der verfügbaren Bestände Musikinstrumente gegen Entgelt
bei der Musikschule zum persönlichen Gebrauch anmieten.
Für minderjährige Schüler handeln deren gesetzliche Vertreter. Jede entgeltliche
Weitergabe der angemieteten Instrumente an Dritte ist ausgeschlossen.
Die Mietdauer ist auf zwei Jahre begrenzt.
§2
(1) In der Entgeltgruppe 1 beträgt das monatliche Entgelt € 12,--
Zur Entgeltgruppe 1 gehören Akkordeon, Fidel, Gambe, Gitarre, Klarinette,
Querflöte, Trompete, Viola und Violine
(2) In der Entgeltgruppe 2 beträgt das monatliche Entgelt € 17,--
Zur Entgeltgruppe 2 gehören Saxophon, Horn und Violoncello
(3) In der Entgeltgruppe 3 beträgt das monatliche Entgelt € 22,--
Zur Entgeltgruppe 3 gehören Fagott, Kontrabaß, Oboe und Posaune
(4) Entgelte nach den Absätzen 1-3 sind für jeden angefangenen Monat jeweils zum
Monatsersten im Voraus und kostenfrei an die Musikschule zu entrichten.
§3
Die Instrumente sind gegen Diebstahl und Beschädigung unter Ausschluß von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit mit einem Eigenanteil des Mieters von € 55,--
versichert.
§4
(1) Bei allen Schadensfällen ist der Mieter verpflichtet, der Musikschule
unverzüglich eine detaillierte Schadensmeldung vorzulegen. Das beschädigte
Instrument ist durch den Mieter in eine von der Musikschule benannte
Fachwerkstatt zur Reparatur zu bringen. Vor der endgültigen Auftragserteilung
ist der Musikschule ein Kostenvoranschlag vorzulegen.
(2) Für die Dauer der Reparaturzeit kann der Mieter im Rahmen der Bestände ein
Ersatzinstrument erhalten, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht wurde.
(3) Diebstähle sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen; eine Diebstahlanzeige
ist der Musikschule vorzulegen.
§5
Der Mieter verpflichtet sich, das Instrument vor Rückgabe auf Basis des
Übergabeprotokolls durch ein Fachgeschäft auf Beschädigungen hin prüfen und (bei
Blasinstrumenten) reinigen zu lassen. Die Rücknahme erfolgt nur mit
entsprechendem Beleg des Fachgeschäftes.
§6
(1) Die Musikschule ist berechtigt, den Mietvertrag mit einer Frist von vier
Wochen zum Monatsende zu kündigen. Eine Gebrauchsfortsetzung nach Ablauf der
Mietzeit ist ausgeschlossen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit einer Frist von zwei Wochen
zum Monatsende zu kündigen.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
§7
(1) Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB über die Miete beweglicher
Sachen.
(2) Erfüllungsort und Gerichtstand ist Frankfurt am Main.