ABG Instrumente / Tarife            <pdf zum ausdrucken>
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten

§1
Schüler können im Rahmen der verfügbaren Bestände Musikinstrumente gegen Entgelt bei der Musikschule zum persönlichen Gebrauch anmieten.
Für minderjährige Schüler handeln deren gesetzliche Vertreter. Jede entgeltliche Weitergabe der angemieteten Instrumente an Dritte ist ausgeschlossen.
Die Mietdauer ist auf zwei Jahre begrenzt.

§2
(1) In der Entgeltgruppe 1 beträgt das monatliche Entgelt € 12,--
Zur Entgeltgruppe 1 gehören Akkordeon, Fidel, Gambe, Gitarre, Klarinette, Querflöte, Trompete, Viola und Violine
(2) In der Entgeltgruppe 2 beträgt das monatliche Entgelt € 17,--
Zur Entgeltgruppe 2 gehören Saxophon, Horn und Violoncello
(3) In der Entgeltgruppe 3 beträgt das monatliche Entgelt € 22,--
Zur Entgeltgruppe 3 gehören Fagott, Kontrabaß, Oboe und Posaune
(4) Entgelte nach den Absätzen 1-3 sind für jeden angefangenen Monat jeweils zum Monatsersten im Voraus und kostenfrei an die Musikschule zu entrichten.

§3
Die Instrumente sind gegen Diebstahl und Beschädigung unter Ausschluß von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit mit einem Eigenanteil des Mieters von € 55,-- versichert.

§4
(1) Bei allen Schadensfällen ist der Mieter verpflichtet, der Musikschule unverzüglich eine detaillierte Schadensmeldung vorzulegen. Das beschädigte Instrument ist durch den Mieter in eine von der Musikschule benannte Fachwerkstatt zur Reparatur zu bringen. Vor der endgültigen Auftragserteilung ist der Musikschule ein Kostenvoranschlag vorzulegen.
(2) Für die Dauer der Reparaturzeit kann der Mieter im Rahmen der Bestände ein Ersatzinstrument erhalten, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
(3) Diebstähle sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen; eine Diebstahlanzeige ist der Musikschule vorzulegen.

§5
Der Mieter verpflichtet sich, das Instrument vor Rückgabe auf Basis des Übergabeprotokolls durch ein Fachgeschäft auf Beschädigungen hin prüfen und (bei Blasinstrumenten) reinigen zu lassen. Die Rücknahme erfolgt nur mit entsprechendem Beleg des Fachgeschäftes.

§6
(1) Die Musikschule ist berechtigt, den Mietvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Eine Gebrauchsfortsetzung nach Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

§7
(1) Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB über die Miete beweglicher Sachen.
(2) Erfüllungsort und Gerichtstand ist Frankfurt am Main.                                                       

 

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Stand: 20. Februar 2007